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Haben die Mitarbeitenden einen Anspruch auf verbindliche Auskunft des Dienstgebers zur Eingruppierung und Überleitung?
Ja, seit dem 1. Juni 2026 haben alle Mitarbeitenden, die vom Anhang Überleitung erfasst werden, die Möglichkeit, in Textform vom Dienstgeber zu verlangen, dass ihnen verbindlich die Mindesteingruppierung in der Entgeltordnung im Falle eines Überleitungsantrags mitgeteilt wird. Der Anhang Überleitung betrifft alle Mitarbeitenden der Anlagen 2-2d AVR. Der Dienstgeber muss anschließend unter Anwendung der Überleitungstabelle prüfen, in welche Entgeltgruppe der anfragende Mitarbeiter überzuleiten wäre, und den Mitarbeitenden informieren. An diese Mitteilung ist der Dienstgeber gebunden, so dass er auch eine mögliche fehlerhafte Auskunft nicht einseitig korrigieren kann. Vielmehr entsteht für den Mitarbeitenden ein „Vertrauensschutz“ darauf, dass die Information durch den Dienstgeber bindend ist, auch wenn sich im Nachhinein vielleicht herausstellt, dass die Ausgangseingruppierung in der Anlage 2-2d AVR evtl. zu hoch gewesen und damit auch die neue mitgeteilte Entgeltgruppe zu hoch ausgefallen ist.
Der Dienstgeber hat für diese verbindliche Mitteilung ein Zeitfenster von vier Wochen, in denen er dem Mitarbeitenden die notwendigen Auskünfte erteilen muss.
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