Interview mit Simone Küster, Autorin des Buches "Eingruppierung in Einrichtungen der Caritas"

 

Redaktion: Frau Küster, Sie beschäftigen sich als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht seit mehr als 20 Jahren mit der Eingruppierung im öffentlichen und kirchlichen Dienst. Wie kam es dazu, dass das Eingruppierungsrecht den Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit bildet?

Frau Küster: Das ist eine gute Frage…rückblickend kann ich sagen, dass es mehr oder minder ein schleichender Prozess war. Das Eingruppierungsrecht zu durchdringen und zu verstehen, was die Tarifpartner bzw. Verhandlungspartner ausdrücken wollten, hat mich schnell in den Bann gezogen. Je tiefer ich in die Materie eingestiegen bin, umso interessanter wurde es. Auch heute noch entdecke ich immer wieder Fragen, die mal geklärt werden müssten. Auf der anderen Seite ist der Bedarf an Kenntnissen über die Eingruppierungssystematik sehr groß. Es tat sich also eine Nische auf, die sehr gut zu mir passte.

Redaktion: Eingruppierungsvorgänge sind für den juristischen Laien schwer greifbar. Was raten Sie Mitarbeitervertretungen, die ihre Mitbestimmungsrechte bei der Eingruppierung verantwortungsvoll wahrnehmen möchten? Und worauf sollten Dienstgeber bei der Eingruppierung ihrer Mitarbeitenden achten?

Frau Küster: Die Eingruppierung ist eine spezielle Rechtsmaterie, die Zeit, Beachtung und fundierte Kenntnisse braucht. Meine Wahrnehmung ist aber leider, dass es genau an diesen Faktoren mangelt. Häufig wird die Eingruppierung als lästiges Übel gesehen und verkannt, dass sie auch als Instrument im Rahmen der Personalentwicklung wertvolle Möglichkeiten übernehmen kann. Denn die Eingruppierung basiert auf der auszuübenden Tätigkeit, die der Dienstgeber an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter überträgt.

Redaktion: Die Eingruppierungssystematik der AVR Caritas ist zweigeteilt: Die Anlagen bilden teilweise noch das alte BAT-System ab und orientieren sich seit Einführung der Anlagen 30 bis 33 auch an den neuen Tarifverträgen im öffentlichen Dienst. Wie wirkt sich dies aus?

Frau Küster: Die Annäherung an den öffentlichen Dienst ist sinnvoll und empfehlenswert. Insbesondere weil in vielen Fällen die öffentliche Hand die Refinanzierung übernimmt. Zum anderen steigt damit die Vergleichbarkeit für die Beschäftigten und dies wirkt attraktiv. Die Tarifpartner nehmen Tarifanpassungen vor, die Arbeitsrechtliche Kommission übernimmt diese dann in vielen Fällen. Damit sind die Arbeitsbedingungen immer auf der Höhe der Zeit und aktuell.

Redaktion: Sie sprechen sich in Ihrem Buch wiederholt für eine baldige Reform der AVR-Anlage 2 aus. Warum halten Sie diese für dringend geboten und wie wird sich die Neugestaltung auswirken?

Frau Küster: Mit der Anlage 2 passiert in den letzten Jahren genau das Gegenteil wie in der vorherigen Frage beschrieben: Sie ist wenig attraktiv und verliert immer mehr an Vergleichbarkeit. Sie wirkt „verstaubt“ und bietet nicht wirkliche Anreize. Auch die innbetriebliche Schere geht immer weiter auseinander. Auf dem Arbeitsmarkt konkurrieren aber die Dienstgeber um die vorhandenen Arbeitskräfte. Bei dieser Betrachtung schneidet die Anlage 2 nicht sehr gut ab. Von einer Neugestaltung würde man sich insbesondere wieder eine Annäherung an die anderen Anlagen erhoffen und damit eine Steigerung der Attraktivität.

Redaktion: In Ihren Schulungen steht die praktische Anwendung der Eingruppierungsregelungen im Mittelpunkt. Wie gehen Sie als Referentin vor, damit Teilnehmende das theoretische Wissen aus dem Seminar vor Ort umsetzen und rechtskonforme Eingruppierungen vornehmen können?

Frau Küster: Zum einen versuche ich die unbestimmten Rechtsbegriffe in greifbare Bilder umzuwandeln, um praktische und handhabbare Beispiele zu formen, die auch nach der Veranstaltung und im Berufsalltag noch abgerufen und genutzt werden können.

Ein Klassiker ist die Erläuterung der in der Anlage 2 geforderten „selbständigen Leistung“, die ab Vergütungsgruppe 6b in einem unterschiedlichen zeitlichen Anteil notwendig wird und in der Regel zu großen Schwierigkeiten in der Praxis führt. Dieses Merkmal, welches ein Ausmaß an Ermessen fordert, muss abgegrenzt werden von dem häufig verwechselten „selbständigen Arbeiten“.

Hierfür eignet sich das Bild vom Einkaufen sehr gut:

„Auf dem Einkaufszettel, den ich nicht selbst geschrieben habe, stehen alle Zutaten, die für das gewünschte Gericht notwendig sind. Damit muss ich nur noch das richtige Regal im Supermarkt finden, in dem die einzelnen Produkte einsortiert sind und ggf. entscheiden, ein Markenprodukt oder ein No-Name-Produkt in den Einkaufskorb zu legen. Dies wäre das selbständige Arbeiten.

Oder…ich stehe im Supermarkt und muss zunächst überlegen, was ich zubereiten/kochen will, um dann weiter zu überlegen: Kalt/warm, für wieviele Personen, wie lange darf die Zubereitung dauern, gibt es Vegetarier/Veganer usw. Das heißt: Ich muss viele kleine Entscheidungen treffen, aber gleichzeitig auch das Wissen über die Zubereitung vorhalten. Dies ist vergleichbar mit der der selbständigen Leistung.“

Anhand derartiger Bilder lassen sich Schwierigkeitsgrade gut transportieren. Die Teilnehmenden können in ihrem Austausch mit Kollegen, Mitarbeitenden, MAV-Mitgliedern begründen, warum die eine Entgeltgruppe erfüllt und die andere nicht mehr erreicht werden kann. Meine Fantasie für die Erschaffung von derartigen Bildern ist groß und ich nehme (sehr zum Leidwesen meiner Familie, die auch die ein oder andere Hauptrolle spielt!) alltägliche Situationen zur Verdeutlichung. So entstehen zum einen Bilder von gepackten Päckchen, vom Lego-Bauen, vom Schwimmbad-Bau, dem Puderzucker im Sieb bis zu der Frage, was man mit Eis alles machen kann und viele mehr. Zum anderen nehme ich das System auseinander und versuche es in kleine mundgerechte Häppchen zu zerlegen und servieren. Denn das erleichtert das Nachvollziehen der verschiedenen Anforderungen.

Redaktion: Liegt diese Systematik der „Schritt-für-Schritt-Anleitung“ auch Ihrem Buch zugrunde?

Frau Küster: Ja genau – mir war es beim Schreiben des Buches ein Anliegen, eine Sprache zu finden, die die Anwender_innen verstehen. Es ist sozusagen ein Buch „aus der Praxis für die Praxis“. Systematisch werden die vier hauptsächlich in der Praxis angewandten Anlagen 2, 31-33 beleuchtet. Dabei kommt mir meine gerichtliche Berufserfahrung und Beratungspraxis dergestalt zu Hilfe, dass Theorie und Praxis ineinander übergehen.

Redaktion: An vielen Stellen im Buch wird auf unbestimmte Rechtsbegriffe und deren Auslegung durch die Rechtsprechung eingegangen. Welche Rolle spielen die Entscheidungen der staatlichen und kirchlichen Arbeitsgerichte im Eingruppierungsrecht?

Frau Küster: Sie sind Auslegungshilfe und Leitplanke gleichermaßen. Die AVR orientieren sich von jeher stark am öffentlichen Dienst, so dass auch die dort ergangenen Urteile – soweit sie inhaltlich übertragbar sind – herangezogen werden können. Die Rechtsprechung trägt einen unverzichtbaren Anteil an der Klärung der unterschiedlichen Anforderungen (beispielsweise: gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, besondere Verantwortung, schwierige fachliche Tätigkeit usw.) und formt damit gute Auslegungshilfen für die Praxis.

Redaktion: Können Sie eine oder zwei Grundsatzentscheidungen nennen und erläutern, warum deren Kenntnis für die korrekte Eingruppierung unverzichtbar ist? Gibt es laufende Verfahren zu eingruppierungsrechtlichen Streitigkeiten, die voraussichtlich bald einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden?

Frau Küster: Da fallen mir spontan zwei Grundsatzentscheidungen ein, die ganz wesentlich die Eingruppierung geprägt haben und nach wie vor prägen…

Zum einen hat der Vierte Senat des BAG (das ist der Eingruppierungssenat) in den 80er Jahren festgelegt, dass eine Leitungstätigkeit immer als Ganzes zu betrachten ist und hinsichtlich der Bewertung nicht aufgespalten werden kann. D.h. die Leitung ist wie eine Jacke, die man anzieht, aber nicht im Laufe des Tages wieder auszieht. Man ist für die Mitarbeitenden immer als Leitung ansprechbar, auch wenn man selbst gerade in die eigene Tätigkeit vertieft ist.

Die zweite Entscheidung geht in eine ähnliche Richtung, Sie stammt aus September 2020. Auch hier hat der Vierte Senat festgelegt, dass bei der Bewertung der Tätigkeit tendenziell von großen Arbeitspaketen auszugehen ist. Je größer die zu bewertenden Arbeitspakete gepackt sind, umso leichter sind Heraushebungen oder Steigerungen in den Entgeltgruppen zu begründen.

Ein Verfahren, welches ich aktuell am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz führe, hat Auswirkungen auf die Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Die AVR-Anlage 33 kennt in der Werkstattsystematik nur die Gruppenleitungen mit unterschiedlichen Qualifikationen, etwa Facharbeiter, Meister, sonderpädagogische Zusatzqualifikation u. Ähnliches. Offen ist hingegen, wo die Gruppenhelfer eingruppiert werden, also alle Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, aber gerade keine Gruppenleitung innehaben. Dies ist ein spannendes Verfahren und ich kann mir vorstellen, dass wir uns dazu vor dem Bundesarbeitsgericht unterhalten werden.

Redaktion: Herzlichen Dank für das Interview und so viele fachliche Einblicke!

Frau Küster: Vielen Dank für die interessanten Fragen!